Neuwahlen der Ortsgruppenleitung
Turnusgemäß werden für den Zeitraum 2024 – 2028 Neuwahlen der Ortsgruppenleitung durchgeführt.
Datum: Samstag, 30.11.2024
Ort: Lehrsaal der Wachstation im Eichwaldbad
Zeit: 18:00h
Die Jugendleiterwahl wurde festgesetzt für:
Datum: Freitag, 06.12.2024
Ort: Lehrsaal der Wachstation im Eichwaldbad
Zeit: 17:00 Uhr
Gemäß § 9 Abs. 2-4 BRK-Satzung i.V.m. § 20 Abs. 1, Ordnung WW besitzen Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht zur Wahl der Ortsgruppenleitung mit Ausnahme zur Wahl der Jugendleitung.
Für die Wahl der Jugendleitung besitzen die Mitglieder ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
Für die Wahl der Jugendleitung besitzen die Mitglieder ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht, mit Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
Der Wahlvorbereitungsausschuss fordert alle wahlberechtigten Mitglieder auf, Wahlvorschläge bis zum
18.11.2024, 18:00 Uhr
schriftlich per Post oder per Fax einzureichen. Später eingehende Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Wahlvorschläge mittels E-Mail sind nur zulässig, wenn der vom Vorschlagenden unterzeichnete Wahlvorschlag als Dateianhang zur E-Mail übersendet wird und dieser geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Die amtierende Ortgruppenleitung legte fest, das folgende Funktionen zu wählen sind (§ 6 Abs. 4 und § 20 Abs.2 Ordnung WW)
— Vorsitzender der Ortsgruppe
— Stellvertretender Vorsitzender der Ortsgruppe
— Technischer Leiter
— Erster stellvertretender Technischer Leiter
— Zweiter stellvertretender Technischer Leiter
— Kassierer
— Beisitzer
— Jugendleiter
— Erster stellvertretender Jugendleiter
— Zweiter stellvertretender Jugendleiter
Die Ortsgruppenleitung besteht einschließlich der nach der Jugendordnung gewählten Jugendvertreter aus höchsten 10 stimmberechtigten gewählten Mitgliedern.
Gemäß § 3 Abs. 1 der BRK-Wahlordnung darf nur Wahlvorschläge abgeben, wer bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt ist.